Tauchplätze am Bodensee
Altenrhein Frauenpfahl 99.
Berlingen Baywatch.
Berlingen Hafen.
Berlingen Kirche.
Berlingen Wildsau.
Bodman Alter Hafen.
Bodman Springbrunnen.
Bunker Fischbach.
Dingelsdorf.
Egnach Lädine.
Eschenz Seebad.
Gohren Schneckengarten.
Gohren Hausriff TABO.
Goldach Rietli.
Goldach Seebad.
Gottlieben Zollboothaus.
Hagnau Wasserwerk.
Horn Seebad.
Kesswil Uferpromenade.
Jura.
Katharinenschlucht.
Konstanz Hörnle.
Konstanz Seerhein Alt.
Konstanz Seerhein Neu.
Kreuzlingen Seeburg.
Kreuzlingen Seegarten.
Litzelstetten Strandbad.
Lochau Strandbad.
Ludwigshafen Lädine.
Ludwigshafen See-Ende.
Mammern Zollhaus.
Marienschlucht.
Meersburg Plätzle.
Meersburg Promenade.
Meersburg Hafen Klingenstein.
Meersburg Krebsgarten.
Meersburg Wilder Mann.
Rorschach Badehütte.
Rorschach Bootsrampe.
Rorschach Fischzucht.
Rorschach Kornhaus.
Rorschach Parcours.
Sipplingen Parkplatz Bahnhof.
Sipplingen Steg.
Steckborn Romantica.
Steckborn Schloss.
Steckborn Strandbad.
Steckborn Yachthafen.
Teufelstisch.
Überlingen Grafwand.
Überlingen Liebesinsel.
Überlingen Parkhaus Post.
Überlingen Promenade.
Überlingen Tennisplatz.
Überlingen Yachthafen.
Überlingen Zeughaus.
Wallhausen Hochhaus.
Wallhausen Steilwand.
Wallhausen Strandbad.
Tauchplätze im Bodensee
- allgemein zugänglicher Tauchplatz
- Tauchplatz mit Einschränkungen, z.B. Sondergenehmigung oder Wintertauchplatz
- ganzjähriges Tauchverbot
Allgemeine Hinweise zum Tauchen im Bodensee
Mit Ausnahme von Bayern darf prinzipiell im Bodensee getaucht werden. Im bayerischen Teil des Sees - von Nonnenhorn bis Lindau - gilt ein allgemeines Tauchverbot. Für einzelne Tauchplätze, wie z.B. den Teufelstisch existieren spezielle Regelungen. Weiterhin regelt die länderübergreifend am gesamten Bodensee gültige Bodenseeschifffahrtsordnung den Tauchsport u.a. in folgenden Abschnitten:
- Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen
1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiss und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten. - Art. 11.04 Bade- und Tauchverbot
1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.
Notrufnummern
Rund um den See: 112 (Euronotruf - alle Länder, alle Netze)
Notruf Deutschand: 19222
Notruf Österreich und Schweiz: 144
Rettungsflugwacht Schweiz: 1414 oder +41 333 333 333
Druckkammer Überlingen: +49 7551 99 2000 (Krankenhaus)
Bundeswehrkrankenhaus Ulm: +49 731 1711
Feedback
Die Inhalte werden regelmäßig aktualisiert. Wir bemühen uns, alle Angaben selbst zu erfassen und versuchen alle angeführten Plätze selbst zu betauchen und zu dokumentieren. Einige Daten basieren aber (noch) auf Informationen aus dem Internet oder vom Hörensagen. Sofern Euch Fehler auffallen oder Ihr gerne etwas ergänzen möchtet, mailtet Euch bitte. Gerne verlinken wir Euere Videos und Bilder und arbeiten Euere Anmerkungen ein.&nbps;
Kontakt: Jan oder Diskussion im Blog
Letzte Bearbeitung: 6. Feburar 2010







